Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1: Unter dem Namen Fussballclub Rebstein (FCR) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Rebstein. Der FCR wurde 1945 gegründet.
Art. 2: Der Zweck des FCR ist im beiliegendem Leitbild festgehalten.
Art. 3: Der FCR ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV).
Art. 4: Der FCR ist politisch und konfessionell neutral.
2. Mitgliedschaft
A: Arten der Mitgliedschaft
Art. 5: Der FCR besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
- JuniorInnen
- Aktive
- Ehrenmitglieder
- Mitglieder ohne Beitragspflicht
- Nichtspielende Aktivmitglieder
Art. 6: Für die Aufnahme Minderjähriger in den Verein ist die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Art. 7: Zum Ehrenmitgliedern kann eine Person ernannt werden, die sich um den FCR besonders verdient gemacht hat.
Art. 8: Mitglieder ohne Beitragspflicht werden vom Vorstand für befristete Zeit oder auf Dauer bestimmt.
Art. 9: Nichtspielende Aktivmitglieder sind Personen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, nicht aber aktiv am Fussballsport teilnehmen.
B: Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 10: Die Aufnahme in den FCR erfolgt durch den Vorstand.
Art. 11: Wer dem FCR beitritt, unterzieht sich dessen Statuten und verpflichtet sich, auch besondere Aufgaben (z. B. Fronarbeit) auszuführen.
C: Rechte und Pflichten:
Art. 12: Stimmberechtigt sind Aktiv-, Ehren- und nichtspielende Aktivmitglieder, sowie Mitglieder ohne Beitragspflicht.
Art. 13: Ehren- sowie Mitglieder ohne Beitragspflicht sind von den finanziellen Verpflichtungen entbunden, leisten aber freiwillig ihren Teil zum Wohle des Vereins.
Art. 14: In den Vorstand wählbar sind Aktive, Ehren- und nichtspielende Aktivmitglieder, sowie Mitglieder ohne Beitragspflicht.
Art. 15: Die Mitglieder verpflichten sich, die jeweils von der Generalversammlung festgelegten finanzielle Leistungen zu erbringen.
Art. 16: Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, UEFA, des SFV, des OFV sind für alle Mitglieder des FCR verbindlich.
D: Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 17: Der Austritt aus dem FCR ist nur auf Ende des Vereinsjahres möglich. Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbeitrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen.
Art. 18: Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied besitzt das Rekursrecht auf die nächstfolgende GV. Ein Rekurs kann innert 14 Tagen nach Erhalt der Ausschlussmitteilung schriftlich und begründet eingereicht werden. Die GV entscheidet mit einfachem Mehr und endgültig.
3. Organisation
Art. 19: Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (GV)
- die ausserordentliche Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
A: Generalversammlung
Art. 20: Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Die ordentliche GV findet grundsätzlich am Freitag nach Aschermittwoch, aber sicher bis Ende März statt. Die Einladung wird den Mitgliedern spätestens 30 Tage im Voraus zugestellt oder in der Tagespresse veröffentlicht.
Art. 21: Eine ausserordentliche GV wird vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mind. 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladung ist auch in diesem Falle 30 Tage vorher zuzustellen oder in der Tagespresse zu veröffentlichen.
Art. 22: Die Kompetenzen der GV:
- Genehmigung des Protokolls
- Abnahme von Jahresberichten und Jahresrechnung
- Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Revision der Statuten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
- Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins
Art. 23: Anträge der Mitglieder an die GV müssen dem Vorstand spätestens bis 30 Tage vor der GV schriftlich mitgeteilt werden. Über ein Geschäft, das nicht auf der Traktandenliste figuriert, kann an der GV kein Beschluss gefasst werden.
Art. 24: Die Beschlüsse an der GV werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. Für alle Wahlen gilt ebenfalls das absolute Mehr. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen.
B: Der Vorstand
Art. 25: Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte soweit sie nicht in die Kompetenz der GV fallen. Nicht budgetierte Ausgaben - ausgenommen zweckgebundene - über CHF. 7'500.– erfordern die Zustimmung einer Vereinsversammlung.
Art. 26: Der Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes:
- Präsident
- Vicepräsident
- Kassier
- Die übrigen Chargen werden durch den Vorstand zugeteilt.
- Das Aktuariat kann durch eine nicht stimmberechtigte Person geführt werden.
Art. 27: Der Vorstand hat die Möglichkeit, eine erweiterte Kommission oder Subkommissionen einzusetzen.
Art. 28: Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, Wiederwahl ist möglich.
Art. 29: Für den FCR zeichnen rechtsverbindlich der Präsident und/oder der Vicepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für gewisse Geschäfte kann der Vorstand Einzelunterschrift erteilen.
Art. 30: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vicepräsident den Stichentscheid.
Art. 31: Die Organisation von Vorstand und anderen Kommissionen wird in besonderen Pflichtenheften festgelegt.
C: Die Rechnungsrevisoren
Art. 32: Die GV wählt aus den Mitgliedern drei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Art. 33: Mindestens zwei Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des FCR, Belege und die Bücher sowie die Protokolle zu prüfen und der GV hierauf schriftlich Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Rechnung und Geschäftsführung zu stellen.
4. Mitgliederbeitrag-Haftung
Art. 34: Der Mitgliederbeitrag ist auf max. CHF 300.– jährlich begrenzt.
Art. 35: Für Haftpflichtansprüche und Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften höchstens bis zu einem Mitgliederjahresbeitrag.
5. Statutenrevision , Auflösung des Clubs
Art. 36: Die Statuten können durch eine GV geändert werden. Für Statutenrevisionen ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 37: Auflösung des FCR oder Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen GV möglich. Der Antrag zu einer solchen Versammlung ist vom Vorstand oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen. Zu einer Auflösung oder Fusion bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 38: Ein nach Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen wird der Politischen Gemeinde Rebstein z. Hd. eines neu zu gründenden Fussballclubs in Rebstein zur Verwaltung übergeben. Nach Ablauf von 5 Jahren ohne Neugründung muss dieses Vermögen der Gemeinde Rebstein zur Jugendförderung übergeben werden.
Die vorliegenden Statuten sowie das Leitbild wurden an der GV vom 07.März 2003. genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen frühere Beschlüsse, die Statuten vom 29. Juni 1984 und alle durchgeführten Änderungen.
9445 Rebstein, den 26. Oktober 2017
FUSSBALLCLUB REBSTEIN